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Erledigung:Flächenwidmungsbestätigung Kostenbescheid

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Erledigung:Flächenwidmungsbestätigung Kostenbescheid
Amtssignatur wahr  +
Anmerkungen Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist … Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist von der Behörde immer dann zu erstellen, wenn die anfallenden Gebühren nicht spätestens bei Fälligkeit (Erledigung des Verfahrens) entrichtet wurden. Dabei fallen folgende Gebühren an: * Gemeindeverwaltungsabgabe nach Anl. 1 TP 55 GVAV 2007: Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Auskunft € 15,– * Barauslagen für allfällig notwendige Grundbuchsauszüge * Bundesgebühr nach TP 6 Abs. (1) GebG - € 14,30 pro Eingabe (Grundstück) Bezüglich der Bundesgebühren ist zu beachten, dass lt. Rz. 307 der GebR die Eingabegebühr für jede einzelne ausdrücklich angeführte Grundstückseinheit (Grundstück, Einlagezahl) anfällt: "Wird das Ansuchen so gestellt, dass mehrere Grundstücksnummern angegeben werden oder wird ein Grundbuchsauszug beigelegt, aus dem mehrere Grundstücksnummern ersichtlich sind, für die die Bestätigung ausgestellt werden soll, unterliegt die Eingabe der mehrfachen Gebührenpflicht. Es handelt sich hier um Grundstücke, die auch unabhängig voneinander veräußert oder übergeben werden könnten, die aber zusammengefasst übergeben werden. Die Anzahl der der Eingabegebühr des § 14 TP 6 GebG unterliegenden Ansuchen bestimmt sich daher nach der Anzahl der in der Eingabe angeführten Grundstücke. Ist ein Grundbuchsauszug beigelegt, ist ebenfalls die Anzahl der Begehren soweit konkretisiert, dass eine mehrfache Gebührenpflicht ausgelöst wird. Wird hingegen nur die Einlagezahl angeführt, unterliegt die Eingabe nur der einfachen Gebühr." Die Bundesgebühr gem. TP 14 Abs. (1) – Zeugnisse – fällt nicht an, wenn die Flächenwidmungsbestätigung zur Vorlage an eine bestimmte Behörde gekennzeichnet ist (gebührenfreie amtliche Mitteilung gem. Rz. 353 GebR), was in der Erledigungsvorlage der Flächenwidmungsbestätigung durch einen entsprechenden Hinweis erfolgt. Die Bundesgebühren dürfen nicht von der Gemeinde vorgeschrieben werden. im Falle der Nichtentrichtung hat eine Meldung ("Notionierung") an das hiefür zuständige Finanzamt zu erfolgen (siehe Formular "StuR 1 " auf der Homepage des BMF), welches die bescheidmäßige Vorschreibung und Einbringung durchzuführen hat. Ein Hinweis auf diese Gebühren entspricht jedoch der geforderten Bürgerorientierung und wird als nicht verpflichtender weiterer Bescheidbestandteil eingeführt. r weiterer Bescheidbestandteil eingeführt.
Autor Abler +
Dokument e_bwrofpfb_kostenbescheid  +
Dokumentenklasse Bescheid  +
Dokumentenstatus Empfehlung  +
Fachdaten === System === * Gemeindetyp * Gemeindena … === System === * Gemeindetyp * Gemeindename === Verfahren extern === * Einreichdatum * Flächenwidmungsbestätigung * Freizeitwohnsitzbestätigung * Grundstücksnummern * Einlagezahl * Katastralgemeinde === Verfahren intern === * Aktenzeichen * Verfahrensbezeichnung * Bescheiddatum * Eingabegebühr * Barauslagen === Link === * f_avrmrv_berufung rauslagen === Link === * f_avrmrv_berufung
Gesetzliche Grundlage * Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 55 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 * § 76 AVG (Barauslagen)
Version 1.00  +
Veröffentlichungsdatum 24 Januar 2012  +
Zahlung wahr  +
Zuordnung Flächenwidmungsbestätigung +
Zustellnachweis wahr  +
Zustellung Dual  +
Kategorien Erledigungen  +
Zuletzt geändertDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. 24 Januar 2012 07:48:46  +
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