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Aus Tirol 2.0
Prozess:Zahlungsabwicklung Eingangsrechnungen |
Anmerkungen | * Von besonderer Bedeutung ist die richtig … * Von besonderer Bedeutung ist die richtige Behandlung der Rechnung zur Sicherstellung des Vorsteuerabzugs nach § 12 UStG, der bei den meisten Gemeinden zumindest teilweise möglich ist. Die normierten formalen Voraussetzungen sind sowohl bei der sachlichen als auch bei der rechnerischen Überprüfung zu beachten. ** Sachliche Überprüfung: Die Reduktion des anerkannten Zahlungsbetrags aufgrund vereinbarter Rabatte, Mängelabzüge oder Skonti kann intern vermerkt werden und führt nicht zur Notwendigkeit einer formellen Rechnungsberichtigung. Werden jedoch angeführte Leistungen oder Teilleistungen generell aberkannt oder wurden diese anders als auf der Rechnung angeführt erbracht, ist eine Berichtigung der Rechnung durch den Rechnungsaussteller notwendig, um die Gefahr des Vorsteuerverlustes zu vermeiden. ** Rechnerische Prüfung: Ist die Rechnung zahlenmäßig falsch oder fehlen formelle Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. (1) UStG ist die Rechnung stets zu bemängeln und vom Aussteller zu berichtigen, weil sonst der Vorsteuerabzug verloren geht. Die Rechnung hat jedenfalls zu enthalten: *** den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; *** den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger (der Gemeinde) vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; *** die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; *** den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; *** das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; *** den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; *** das Ausstellungsdatum; *** eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; *** soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen folgende Angaben: *** Ausstellungsdatum; *** Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; *** die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung; *** der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt; *** das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und *** der Steuersatz. * Die Anordnungsbefugnis kann vom Bürgermeister gem. § 105 Abs. (1) TGO schriftlich bzgl. einzelner Ressorts bzw. mit Beschränkung auf bestimmte Höchstbeträge an Bevollmächtigte übertragen werden. Diese Bevollmächtigungen sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt und müssen jeweils individuell zu diesem Prozess im ELAK hinterlegt werden. Zahlungen an den Bürgermeister selbst sind immer von einem Vizebürgermeister anzuordnen. * Eine unmittelbare Anbindung des Prozesses nach der sachlichen Prüfung an den Anordnenden wäre eine willkommene Verschlankung des Prozesses (Verhinderung einer neuerlichen Beteiligung der Finanzabteilung). Voraussetzung dafür ist aber, dass bereits im Rechnungsvormerk die zu belastende Haushaltsstelle hinterlegt ist. Dafür ist jedoch wiederum die Nutzung der Bestellbuchhaltung durch die Besteller (Sachbearbeiter) Voraussetzung, welche die jeweiligen Kosten- bzw. Haushaltsstelle verantworten müssen. Die Bestellbuchhaltung würde einen wesentlich besseren Überblick über die Budget- und Liquiditätssituation der Gemeinde bewirken und wird daher als wichtiges Steuerungsinstrument einhellig empfohlen. Steuerungsinstrument einhellig empfohlen. |
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Autor | Abler + |
Diagramm | Zahlungsabwicklung Eingangsrechnungen Diagramm1.png + |
Diagrammnotation | BPMN 2.0 + |
Dokument | p_hrfbbv_rechnungsabwicklung + |
Dokumentenstatus | Empfehlung + |
Fachdaten | * Rechnungsaussteller * Rechnungsdatum * Rechnungsnummer * Rechnungsgesamtbetrag * Fälligkeitsdatum |
Rechtsgrundlagen | * [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun … * [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000101 § 99 ff TGO 2001] – Buchführung, Verrechnung * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40017063&ResultFunctionToken=eea68242-e0ae-43b7-b620-b42e21bfa847&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tgo&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 103 TGO 2001] – Finanzverwaltung * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40017065&ResultFunctionToken=8890dcf1-74e2-4a9a-baed-711b1c83f505&Position=101&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tgo&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 105 TGO 2001] – Zahlungsanordnungen * [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000137 Gemeinde-Haushaltsverordnung (GHV) 2001] * [https://findok.bmf.gv.at/findok/showDoc.do;jsessionid=AD2E4547C77CFB1A60951F80D767F544?sort=Relevanz&bAppDat=1290034800000&timeContext_to=190288306800000&bDokTypBez=Richtlinie&timeContext_from=1290034800000&searchNr=1&sortDesc=true&bPage=1&base=RLSeg&bRequestName=Externer+Link&gid=SDRLSEG-19969.1.110+27.01.2006+13%3A20%3A36%3A97-1&bErw=...&bBehoerde=BMF&bGz=BMF-010219%2F0288-VI%2F4%2F2010&srcName=trip#Heading638 UStR 1738] * [https://findok.bmf.gv.at/findok/showDoc.do;jsessionid=AD2E4547C77CFB1A60951F80D767F544?sort=Relevanz&bAppDat=1290034800000&timeContext_to=190288306800000&bDokTypBez=Richtlinie&timeContext_from=1290034800000&searchNr=1&sortDesc=true&bPage=1&base=RLSeg&bRequestName=Externer+Link&gid=SDRLSEG-19969.1.160+13.01.2006+08%3A45%3A46%3A86-5&bErw=...&bBehoerde=BMF&bGz=BMF-010219%2F0288-VI%2F4%2F2010&srcName=trip#Heading9 UStR 2386] * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40118930&ResultFunctionToken=798ad52f-1135-4d06-b1b9-bf371fa87f8c&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=ustg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 11 Abs. (12) und (13) UStG 1994] – Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung, Rechnungsberichtigung bei Entgeltminderung * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12053215&ResultFunctionToken=798ad52f-1135-4d06-b1b9-bf371fa87f8c&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=ustg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 16 Abs. (1) UStG 1994] – Änderung der Bemessungsgrundlage * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12057374&ResultFunctionToken=523b9ad9-b6bc-4a51-8b9d-b498c9a21512&Position=101&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=bao&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 132 BAO] sultPageSize=100&Suchworte= § 132 BAO] |
Version | 1.20 + |
Veröffentlichungsdatum | 1 November 2011 + |
Zuordnung | Zahlungsabwicklung Eingangsrechnungen + |
Kategorien | Prozesse + |
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