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Aus Tirol 2.0
Amtssignatur
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wahr +
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Anmerkungen
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* Diese Berufungsentscheidung ist nur für … * Diese Berufungsentscheidung ist nur für Rechtsmittelverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde relevant, bei denen der Gemeindevorstand bzw. Stadtrat Berufungsbehörde ist.
* § 66 AVG
(1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
* Gem. § 67 AVG sind Berufungsentscheidungen als Bescheide auch dann zu begründen, wenn der Berufung stattgegeben wird.
* Die Möglichkeit der Vorstellung ist zwar im Vollziehungsbereich des Landes und in jenem des Bundes inhaltlich fast identisch geregelt, bezieht sich jedoch auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen (§ 107 TGO bzw. § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz). Der Unterschied besteht darin, dass im Bereich der Landesvollziehung die Tiroler Landesregierung, im Bereich der Bundesvollziehung jedoch die Gemeinde selbst auf begründeten Antrag der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. ng aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat.
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Autor
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Abler +
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Dokument
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e_avrmrv_rechtsmittelverfahren_berufungsentscheidung +
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Dokumentenklasse
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Bescheid +
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Dokumentenstatus
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Empfehlung +
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Fachdaten
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=== System ===
* Gemeindetyp
* Gemeindena …
=== System ===
* Gemeindetyp
* Gemeindename
* Entscheidungsgremium – "Gemeindevorstand" oder "Stadtrat"
=== Verfahren extern ===
* Einreichdatum
* Bescheiddatum
* Aktenzeichen
* Verfahrensbezeichnung
=== Auswahl ===
* Spruchzeile
* Gesetzesgrundlage – abhängig vom Vollziehungsbereich (Bundes- oder Landesvollziehung)
=== Nutzereingabe ===
* Spruch
* Begründung
=== Link ===
* f_avrmrv_vorstellung ündung
=== Link ===
* f_avrmrv_vorstellung
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Gesetzliche Grundlage
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[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab … [https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12066819&ResultFunctionToken=234cb302-4ce1-423b-a2cc-3704fec5dd46&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=avg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.03.2012&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 66 AVG] esultPageSize=100&Suchworte= § 66 AVG]
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Version
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1.00 +
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Veröffentlichungsdatum
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11 März 2012 +
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Zahlung
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falsch +
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Zuordnung
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Rechtsmittelverfahren - Abwicklung +
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Zustellnachweis
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wahr +
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Zustellung
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Dual +
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Kategorien |
Erledigungen +
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11 März 2012 06:34:49 +
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