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Aus Tirol 2.0
Amtssignatur
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wahr +
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Anmerkungen
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Ist für ein angezeigtes Bauvorhaben nach § … Ist für ein angezeigtes Bauvorhaben nach § 21 Abs. (3) weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige notwendig, könnte die Behörde rechtlich die eingereichte Bauanzeige eigentlich ignorieren. Dies erscheint jedoch im Sinne der Kundenfreundlichkeit nicht optimal, würde der Anzeigenden auf diese Weise doch zumindest zwei Monate warten, bis er aus seiner Sicht mit dem Bau beginnen darf.
Es wird daher aus Servicegründen empfohlen und im Standardprozess des Bauanzeigeverfahrens auch so dargestellt, den Anzeigenden unverzüglich auf die Verfahrensfreiheit hinzuweisen. Diese Mitteilung, die sich ausschließlich auf die der Behörde im Zuge der Bauanzeige zur Verfügung gestellten Daten bezieht, hat keinen Bescheidcharakter und ist auch an keine weiteren rechtlichen Folgen geknüpft.
Der Hinweis, dass die Vorschriften der TBO jedenfalls einzuhalten sind, gilt nur für jene Bauvorhaben, die nicht nach § 1 TBO vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. ungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.
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Autor
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Abler +
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Dokument
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e_bwbvba_bauanzeige_verfahrensfreiheit +
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Dokumentenklasse
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Mitteilung +
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Dokumentenstatus
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Empfehlung +
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Fachdaten
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=== Verfahren extern ===
* Einreichdatum
* Anzeigegegenstand
* Grundstücksnummer
* Einlagezahl
* Katastralgemeinde
=== Auswahl ===
* TBO-Gültigkeit
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Version
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1.00 +
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Veröffentlichungsdatum
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21 September 2011 +
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Zahlung
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falsch +
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Zuordnung
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Bauanzeige +
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Zustellnachweis
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falsch +
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Zustellung
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Dual +
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Kategorien |
Erledigungen +
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27 Oktober 2011 21:42:01 +
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