Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match_all(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 4 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 717

Warning: Invalid argument supplied for foreach() in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 718

Warning: preg_replace(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 4 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 722

Warning: preg_match_all(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 4 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 717

Warning: Invalid argument supplied for foreach() in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 718

Warning: preg_replace(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 4 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 722

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match_all(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 4 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 717

Warning: Invalid argument supplied for foreach() in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 718

Warning: preg_replace(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 4 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 722

Warning: preg_match_all(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 4 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 717

Warning: Invalid argument supplied for foreach() in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 718

Warning: preg_replace(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 4 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 722

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739

Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739
Attribut:Anmerkungen – Tirol 2.0

Attribut:Anmerkungen


Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739
Aus Tirol 2.0
Wechseln zu: Navigation, Suche

Seiten mit dem Attribut „Anmerkungen“

Es werden 25 Seiten angezeigt, die dieses Attribut verwenden:

(vorherige 25) (nächste 25)

A

Aktenvermerk +* Dieses Formular ist nur intern für Gemeindebedienstete verfügbar * Nach § 16 Abs. (2) AVG ist ein Aktenvermerk durch das ausstellende Amtsorgan elektronisch zu unterfertigen (Bürgerkarte).
Allgemeines Anbringen +* Dieses Formular deckt grundsätzlich alle … * Dieses Formular deckt grundsätzlich alle Anbringen ab, für die noch kein individuelles Formular verfügbar ist. * Es ist darauf zu achten, dass bei Absenden des Formulars Bundesgebühren nach § 14 TP 5 und TP 6 Gebührengesetz 1957 für Eingaben und Beilagen anfallen können. für Eingaben und Beilagen anfallen können.
Antragsprüfung Mängelbehebungsauftrag +* Gem. § 13 Abs. (3) AVG rechtfertigen Män … * Gem. § 13 Abs. (3) AVG rechtfertigen Mängel eines Anbringens nicht dessen sofortige Zurückweisung. Vielmehr hat ein Mängelbehebungsauftrag zu ergehen, gegen den allerdings als verfahrensleitende Verfügung kein gesondertes Rechtsmittel zulässig ist. * Für die Beseitigung der festgestellten Mängel bzw. Nachreichung fehlender Unterlagen ist eine angemessene Frist zu setzen. Diese wird im Regelfall 14 Tage betragen, ist jedoch von der Behörde bis auf wenige gesetzlich festgelegte Ausnahmen nach eigenem Ermessen wählbar. In diesem Dokument wird dafür eine Systemvariable verwendet. * Grundsätzlich ist die Konsequenz eines nicht befolgten Mängelbehebungsauftrags ein formeller Zurückweisungsbescheid, der den Rechtsweg eröffnet. In den Ausnahmefällen des § 13 Abs. (4) AVG, wenn Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens bestehen, kann die Behörde auf einen Zurückweisungsbescheid verzichten und das Anbringen als zurückgezogen betrachten. Diese beiden Varianten stehen dem Sachbearbeiter als Auswahlfeld zur Verfügung. * Aus Sicht des Anbringers ist die Unterfertigung eines Online-Formulars mittels Bürgerkarte somit jedenfalls sinnvoll, weil damit in gegenständlichem Fall stets ein Zurückweisungsbescheid ergehen muss, der die Rechtsstellung des Anbringers verbessert. Rechtsstellung des Anbringers verbessert.
Antragsprüfung Weiterleitung +* Gem. § 6 Abs. (1) AVG hat die Gemeinde i … * Gem. § 6 Abs. (1) AVG hat die Gemeinde im Falle der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit die Wahl, das fehlerhaft eingebrachte Anbringen direkt an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder den Anbringer an diese Behörde zu verweisen. Aus Servicegründen wird empfohlen, stets die erste Möglichkeit zu nutzen und den Anbringer auf die erfolgte Weiterleitung hinzuweisen. * Dieses Dokument dient als Begleitschreiben bei der Weiterleitung eines Anbringens an die sachlich bzw. örtlich zuständige Behörde. sachlich bzw. örtlich zuständige Behörde.
Antragsprüfung Zurückweisungsbescheid +* Gem. § 13 Abs. (3) AVG ist ein mangelhaftes Anbringen nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags und dem ungenützten Verstreichen einer darin festgelegten angemessenen Frist zurückzuweisen.
Antragsprüfung Zuständigkeitsmitteilung +* Gem. § 6 Abs. (1) AVG hat die Gemeinde i … * Gem. § 6 Abs. (1) AVG hat die Gemeinde im Falle der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit die Wahl, das fehlerhaft eingebrachte Anbringen direkt an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder den Anbringer an diese Behörde zu verweisen. Aus Servicegründen wird empfohlen, stets die erste Möglichkeit zu nutzen und den Anbringer auf die erfolgte Weiterleitung hinzuweisen. uf die erfolgte Weiterleitung hinzuweisen.

B

Bauanzeige +Dieses Formular dient der vollständig medi … Dieses Formular dient der vollständig medienbruchfreien, elektronischen Abwicklung eines Bauanzeigeverfahrens nach § 23 TBO 2011. Dies wird regelmäßig dann möglich sein, wenn auch die Planunterlagen und der Lageplan in ausreichender Qualität in elektronischer Form übermittelt werden können. tronischer Form übermittelt werden können.
Bauanzeige +Nach § 22 Abs. (3) TBO ist bei der herkömm … Nach § 22 Abs. (3) TBO ist bei der herkömmlichen Zustellung ein Feststellungsbescheid auf ein bewilligungspflichtiges Bauverfahren und ein Untersagungsbescheid nach § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen, wenn Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann. Diese Zustellungsart ist jedoch im Bereich der elektronischen Zustellung nicht vorgesehen und auch technisch nicht möglich bzw. sinnvoll. Vielmehr handelt es sich dabei immer um eine Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch, weil der Adressat per eMail verständigt wird, dass ein Poststück für ihn auf dem Zustellserver „hinterlegt“ ist. Für den Fall, dass der Adressat nicht über die elektronische Zustellung (negative Zustellkopfabfrage, keine Registered Mail) erreicht werden kann, kann im Wege der Dualen Zustellung beim Zustelldienst von der Gemeinde die Variante „Zustellung nach § 23 ZustG“ hinterlegt werden. ellung nach § 23 ZustG“ hinterlegt werden.
Bauanzeige Bewilligungspflicht +Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben … Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies gem. § 23 Abs. (3) TBO 2011 innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Bauvorhaben zwar nach der TBO mittels Bauanzeige abgehandelt werden dürfte, nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz jedoch einer Bewilligung bedarf. In diesem Bescheid ist gegebenenfalls auch festzustellen, dass eine Baubewilligung nach § 27 Abs. (3) TBO abzulehnen wäre. Diese Feststellung kommt einer tatsächlichen Ablehnung im Baubewilligungsverfahren gleich und erübrigt ein solches demnach. n gleich und erübrigt ein solches demnach.
Bauanzeige Kostenbescheid +Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist … Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist von der Behörde immer dann zu erstellen, wenn die anfallenden Gebühren nicht spätestens bei Fälligkeit (Erledigung des Verfahrens) entrichtet wurden. Dabei fallen folgende Gebühren an: * Bundesgebühr nach TP 6 Abs. (1) GebG - € 14,30 pro Eingabe * Bundesgebühr nach TP 5 Abs. (1) GebG - € 3,90 pro Bogen allfälliger Beilagen wie Pläne und Projektbeschreibungen (max. € 21,90 pro Beilage) * Gemeindeverwaltungsabgabe nach Anl. 1 TP 14 GVAV 2007: Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (§ 22 Abs. 4) - € 70,-- * Kommissionsgebühren nach GKGV fallen in Bauanzeigeverfahren aufgrund der geringen Komplexität nur in Ausnahmefällen an - € 13,-- für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde. Die Bundesgebühren dürfen nicht von der Gemeinde vorgeschrieben werden. im Falle der Nichtentrichtung hat eine Meldung ("Notionierung") an das hiefür zuständige Finanzamt zu erfolgen (siehe Formular "StuR 1 " auf der Homepage des BMF), welches die bescheidmäßige Vorschreibung und Einbringung durchzuführen hat. Ein Hinweis auf diese Gebühren entspricht jedoch der geforderten Bürgerorientierung und wird als nicht verpflichtender weiterer Bescheidbestandteil eingeführt. r weiterer Bescheidbestandteil eingeführt.
Bauanzeige Merkblatt +Dieses Merkblatt dient der Information für … Dieses Merkblatt dient der Information für Kunden, welche kleinere Baumaßnahmen umsetzen wollen und entscheiden müssen, welches Verfahren für sie relevant ist. Das Dokument fließt auch in den Online-Ratgeber für die Lebenssituation „LS-BA-Bauen“ und die Unternehmenssituation „US-BL-Betriebsanlagen“ ein. menssituation „US-BL-Betriebsanlagen“ ein.
Bauanzeige Untersagung +Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den ba … Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens gem. § 23 Abs. (4) TBO 2011 innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Einschränkung einer elektronisch eingebrachten Berufung auf das dafür speziell eingerichtete Online-Formular muss gemäß § 13 Abs. (2) AVG im Internet bekanntgemacht werden. (2) AVG im Internet bekanntgemacht werden.
Bauanzeige Verfahrensfreiheit +Ist für ein angezeigtes Bauvorhaben nach § … Ist für ein angezeigtes Bauvorhaben nach § 21 Abs. (3) weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige notwendig, könnte die Behörde rechtlich die eingereichte Bauanzeige eigentlich ignorieren. Dies erscheint jedoch im Sinne der Kundenfreundlichkeit nicht optimal, würde der Anzeigenden auf diese Weise doch zumindest zwei Monate warten, bis er aus seiner Sicht mit dem Bau beginnen darf. Es wird daher aus Servicegründen empfohlen und im Standardprozess des Bauanzeigeverfahrens auch so dargestellt, den Anzeigenden unverzüglich auf die Verfahrensfreiheit hinzuweisen. Diese Mitteilung, die sich ausschließlich auf die der Behörde im Zuge der Bauanzeige zur Verfügung gestellten Daten bezieht, hat keinen Bescheidcharakter und ist auch an keine weiteren rechtlichen Folgen geknüpft. Der Hinweis, dass die Vorschriften der TBO jedenfalls einzuhalten sind, gilt nur für jene Bauvorhaben, die nicht nach § 1 TBO vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. ungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.
Bauanzeige Zustimmung +Die Zustimmung erfolgt ohne Bescheidcharak … Die Zustimmung erfolgt ohne Bescheidcharakter gem. § 23 Abs. (4) durch Aushändigung einer mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Ausfertigung der Planunterlagen. Im elektronischen Verfahren werden diese Unterlagen jedoch nicht physisch übergeben sondern als Datei-Anhang eines Online-Formulars an die Behörde übermittelt. Auch der Abschluss des Verfahrens erfolgt im Wege der dualen (elektronischen) Zustellung, sodass für eine formelle Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Bauverfahrens ein separates Dokument (.pdf) erzeugt werden muss, in dem die zugrundeliegenden Planunterlagen integriert werden. Nachdem gleichzeitig mit diesem Dokument ein Kostenbescheid ergeht, welcher mit Zustellnachweis zugestellt werden soll, kann auch für dieses mit demselben dualen Zustellvorgang zugestellte Dokument der Zustellnachweis gelten. ellte Dokument der Zustellnachweis gelten.
Bürgermeldung +* Dieser Prozess unterliegt nicht dem AVG. … * Dieser Prozess unterliegt nicht dem AVG. * Der Prozess wird über die Online-Plattform "http://www.buergermeldungen.com" bzw. über die dazugehörigen Apps für Smartphones abgewickelt und kann daher nur bezogen auf den gemeindeinternen Teil verändert werden. Der die Process-Engine der Plattform betreffende Teil des Prozesses wird daher hier nicht explizit beschrieben. Anregungen bzgl. allfälliger Verbesserungen und Weiterentwicklungen fließen jedoch in den laufenden Entwicklungsprozess des Systems ein. enden Entwicklungsprozess des Systems ein.

E

Eingangskommunikation +Neu in diesem Prozess ist, dass Bürgermeis … Neu in diesem Prozess ist, dass Bürgermeister und Amtsleiter nicht mehr so wie in der bisherigen papierbasierten Verwaltungspraxis üblich, die Eingangspost als Task im Verfahrensablauf persönlich abfertigen, sondern jederzeit elektronisch Einblick in den aktuellen Stand aller Verfahren haben. Eine Eingriffnahme erfolgt nur mehr über ausdrückliche aktive Intervention. Damit werden die Kommunalverfahren wesentlich beschleunigt. Kommunalverfahren wesentlich beschleunigt.

F

Flächenwidmungsbestätigung +* Das Formular dient der Beantragung einer … * Das Formular dient der Beantragung einer Bestätigung über die Flächenwidmung bzw. die Qualifizierung als Freizeitwohnsitz gem. § 23 Abs. (2) lit. d) und h) Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996. * Dieses Verfahren wird sehr häufig von Notaren angestrengt, denen gem. § 23 Abs. (1) GVG eine Meldepflicht an die Grundverkehrsbehörde obliegt, sodass mit dieser Berufsgruppe ein Einvernehmen über die elektronische Abwicklung hergestellt wurde. Die Bearbeitung kann so beiderseits wesentlich beschleunigt und vereinfacht werden. * Es ist aus verwaltungsökonomischen Gründen grundsätzlich möglich, im Formular mehrere Grundstücksnummern und auch mehrere Einlagezahlen anzuführen, für die eine Flächenwidmungsbestätigung beantragt wird. * Wird die Bestätigung ausdrücklich für mehrere Grundstücke begehrt, fällt gem. Rz. 307 GebR für jede ausdrücklich beantragte Einheit (Grundstücke oder EZ) die Bundesgebühr gem. § 14 TP 6 GebG (Eingabegebühr) an. Es wird daher aus Sicht der Antragsteller vermehrt die Bestätigung für eine gesamte Einlagezahl ohne Nennung der einzelnen dazugehörigen Grundstücke beantragt, weil dadurch die Eingabegebühr lediglich einmal anfällt. Für die Gemeinden ergibt sich dadurch jedoch ein höherer Verwaltungsaufwand. * Die Bundesgebühr gem. TP 14 Abs. (1) – Zeugnisse – fällt nicht an, wenn die Flächenwidmungsbestätigung zur Vorlage an eine bestimmte Behörde gekennzeichnet ist (gebührenfreie amtliche Mitteilung gem. Rz. 353 GebR), was in Flächenwidmungsbestätigung stets der Fall ist und durch einen entsprechenden Hinweis im Erledigungsdokument gekennzeichnet wird. * Die Gemeindeverwaltungsabgabe nach TP 55 fällt grundsätzlich je Auskunft (Flächenwidmungsbestätigung) einmal an. Werden mehrere Einlagezahlen berührt, wird jedoch empfohlen, diese bzgl. der Bemessung der Gemeindeverwaltungsabgabe als jeweils eigenständige Verfahren zu betrachten. * Wird die Flächenwidmungsbestätigung (z.B. aus den o.a. Gebührengründen) für eine gesamte Einlagezahl beantragt, besteht für die Gemeinde regelmäßig die Notwendigkeit, einen aktuellen Grundbuchsauszug einzuholen. Die dabei anfallenden Kosten können als Barauslagen im Kostenbescheid dem Antragsteller überrechnet werden. heid dem Antragsteller überrechnet werden.
Flächenwidmungsbestätigung +* Die Bestätigung über die Flächenwidmung … * Die Bestätigung über die Flächenwidmung oder die Qualifizierung als Freizeitwohnsitz hat keinen Bescheidcharakter und ist einem Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich. * Haben die im Antrag abgefragten Grundstücke keine einheitliche Widmung bzw. Raumordnungsqualifikation, sind die entsprechenden Passagen durch einen individuellen Text zu ersetzen, in dem die einzelnen Parzellen mit ihren Qualifikationen angeführt sind. * Die Bundesgebühr gem. TP 14 Abs. (1) – Zeugnisse – fällt dann nicht an, wenn die Flächenwidmungsbestätigung zur Vorlage an eine bestimmte Behörde gekennzeichnet ist (gebührenfreie amtliche Mitteilung gem. Rz 353 GebR), was in diesem Verfahren durch einen entsprechenden Hinweis erfolgt. * Die Bestätigung über die Qualifizierung im Gefahrenzonenplan einerseits und die tatsächliche Nutzung des Grundstücks (landwirtschaftlich oder nicht) andererseits ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da eine solche Bestätigung jedoch in einigen Gemeinden zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Inhalten erfolgt, wird je ein entsprechendes Eingabefeld optional vorgesehen. rechendes Eingabefeld optional vorgesehen.
Flächenwidmungsbestätigung +* Gemäß § 23 Abs. 1 lit. d des Tiroler Gru … * Gemäß § 23 Abs. 1 lit. d des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 i.d.g.F. ist einer Anzeige zur Beurteilung des Vorliegens der grundverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung beim Rechtserwerb an Baugrundstücken mit Ausnahme des Erwerbes von Wohnungseigentum eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, ob es bebaut oder unbebaut ist bzw. ob sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz (wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen) befinden, anzuschließen. * Gemäß § 23 Abs. 1 lit. d des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 i.d.g.F. ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 (zulässiger Erwerb von Freizeitwohnsitzen) eine Bestätigung des Bürgermeisters, dass das betreffende Objekt im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 eingetragen ist und dass es sich nicht um einen Freizeitwohnsitz aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 5 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 handelt, erforderlich. * Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten gem. § 2 Abs. (1) letzter Satz Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 i.d.g.F. nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke. Sie gelten zwar auch nicht als Baugrundstücke und sind daher rein rechtlich vom Verfahren der Flächenwidmungsbestätigung nicht betroffen. Die Verwaltungspraxis hat allerdings gezeigt, dass auch der Erwerb solcher Grundstücke den Grundverkehrsbehörden angezeigt und zur Beurteilung des Sachverhaltes eine Bestätigung der jeweiligen Gemeinde verlangt wird, ob tatsächlich ein so genannter "Siedlungserweiterungsbereich" im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt oder nicht. Insofern ist die Mitwirkung der Gemeinden unerlässlich und wird dieser Fall auch von gegenständlichem Prozess umfasst. auch von gegenständlichem Prozess umfasst.
Flächenwidmungsbestätigung Kostenbescheid +Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist … Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist von der Behörde immer dann zu erstellen, wenn die anfallenden Gebühren nicht spätestens bei Fälligkeit (Erledigung des Verfahrens) entrichtet wurden. Dabei fallen folgende Gebühren an: * Gemeindeverwaltungsabgabe nach Anl. 1 TP 55 GVAV 2007: Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Auskunft € 15,– * Barauslagen für allfällig notwendige Grundbuchsauszüge * Bundesgebühr nach TP 6 Abs. (1) GebG - € 14,30 pro Eingabe (Grundstück) Bezüglich der Bundesgebühren ist zu beachten, dass lt. Rz. 307 der GebR die Eingabegebühr für jede einzelne ausdrücklich angeführte Grundstückseinheit (Grundstück, Einlagezahl) anfällt: "Wird das Ansuchen so gestellt, dass mehrere Grundstücksnummern angegeben werden oder wird ein Grundbuchsauszug beigelegt, aus dem mehrere Grundstücksnummern ersichtlich sind, für die die Bestätigung ausgestellt werden soll, unterliegt die Eingabe der mehrfachen Gebührenpflicht. Es handelt sich hier um Grundstücke, die auch unabhängig voneinander veräußert oder übergeben werden könnten, die aber zusammengefasst übergeben werden. Die Anzahl der der Eingabegebühr des § 14 TP 6 GebG unterliegenden Ansuchen bestimmt sich daher nach der Anzahl der in der Eingabe angeführten Grundstücke. Ist ein Grundbuchsauszug beigelegt, ist ebenfalls die Anzahl der Begehren soweit konkretisiert, dass eine mehrfache Gebührenpflicht ausgelöst wird. Wird hingegen nur die Einlagezahl angeführt, unterliegt die Eingabe nur der einfachen Gebühr." Die Bundesgebühr gem. TP 14 Abs. (1) – Zeugnisse – fällt nicht an, wenn die Flächenwidmungsbestätigung zur Vorlage an eine bestimmte Behörde gekennzeichnet ist (gebührenfreie amtliche Mitteilung gem. Rz. 353 GebR), was in der Erledigungsvorlage der Flächenwidmungsbestätigung durch einen entsprechenden Hinweis erfolgt. Die Bundesgebühren dürfen nicht von der Gemeinde vorgeschrieben werden. im Falle der Nichtentrichtung hat eine Meldung ("Notionierung") an das hiefür zuständige Finanzamt zu erfolgen (siehe Formular "StuR 1 " auf der Homepage des BMF), welches die bescheidmäßige Vorschreibung und Einbringung durchzuführen hat. Ein Hinweis auf diese Gebühren entspricht jedoch der geforderten Bürgerorientierung und wird als nicht verpflichtender weiterer Bescheidbestandteil eingeführt. r weiterer Bescheidbestandteil eingeführt.

K

Kindergartenanmeldung +* Dieses Formular dient den Kindergärtneri … * Dieses Formular dient den Kindergärtnerinnen und Hilfskräften zur Erfassung der notwendigen Daten gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten während der Anmeldung. Es wird ausschließlich von Mitarbeiterinnen im Kindergarten ausgefüllt und steht öffentlich lediglich als Information über die beim Anmeldeprozess erforderlichen Angaben zur Verfügung. zess erforderlichen Angaben zur Verfügung.
Kindergartenanmeldung +* Der Prozess der Kindergartenanmeldung zi … * Der Prozess der Kindergartenanmeldung zielt in erster Linie auf die Verwaltungsvereinfachungen innerhalb der Gemeinde und ihren Kindergärten sowie zwischen Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft und Aufsichtsbehörde. * Die Anmeldung der Kinder durch die Eltern muss in jedem Fall vor Ort im Kindergarten erfolgen und nicht über ein direkt den Eltern zugängliches Online-Formular. Dieses steht daher nur den Mitarbeiterinnen im Kindergarten zur Verfügung, um Dateneingaben lediglich einmal durchführen zu müssen und Redundanzen zu vermeiden. * Die Ãœberprüfung der angemeldeten Kinder nach ihrem Hauptwohnsitz erfolgt sinnvoller Weise im Meldeamt. sitz erfolgt sinnvoller Weise im Meldeamt.
Kindergartenanmeldung Ablehnungsmitteilung +* Dieses Dokument dient als Information für Eltern, deren Kind trotz erfolgter Anmeldung im kommenden Kindergartenjahr in einem Gemeindekindergarten nicht aufgenommen werden kann.
Kindergartenanmeldung Aufnahmemitteilung +* Dieses Dokument dient als Information für Eltern, deren Kinder nach erfolgter Anmeldung im kommenden Kindergartenjahr in einem Gemeindekindergarten aufgenommen werden.
Kindergartenanmeldung Besuchspflichtmitteilung +* Dieses Dokument dient als Information für Eltern, deren Kinder im kommenden Kindergartenjahr besuchspflichtig sind.
(vorherige 25) (nächste 25)
Meine Werkzeuge
Namensräume
Varianten
Aktionen
Tirol 2.0
Werkzeuge