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Aus Tirol 2.0
Prozess:Flächenwidmungsbestätigung |
Anmerkungen | * Gemäß § 23 Abs. 1 lit. d des Tiroler Gru … * Gemäß § 23 Abs. 1 lit. d des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 i.d.g.F. ist einer Anzeige zur Beurteilung des Vorliegens der grundverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung beim Rechtserwerb an Baugrundstücken mit Ausnahme des Erwerbes von Wohnungseigentum eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, ob es bebaut oder unbebaut ist bzw. ob sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz (wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen) befinden, anzuschließen. * Gemäß § 23 Abs. 1 lit. d des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 i.d.g.F. ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 (zulässiger Erwerb von Freizeitwohnsitzen) eine Bestätigung des Bürgermeisters, dass das betreffende Objekt im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 eingetragen ist und dass es sich nicht um einen Freizeitwohnsitz aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 5 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 handelt, erforderlich. * Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten gem. § 2 Abs. (1) letzter Satz Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 i.d.g.F. nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke. Sie gelten zwar auch nicht als Baugrundstücke und sind daher rein rechtlich vom Verfahren der Flächenwidmungsbestätigung nicht betroffen. Die Verwaltungspraxis hat allerdings gezeigt, dass auch der Erwerb solcher Grundstücke den Grundverkehrsbehörden angezeigt und zur Beurteilung des Sachverhaltes eine Bestätigung der jeweiligen Gemeinde verlangt wird, ob tatsächlich ein so genannter "Siedlungserweiterungsbereich" im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt oder nicht. Insofern ist die Mitwirkung der Gemeinden unerlässlich und wird dieser Fall auch von gegenständlichem Prozess umfasst. auch von gegenständlichem Prozess umfasst. |
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Autor | Abler + |
Diagramm | Flaechenwidmungsbestaetigung Diagramm1.png + |
Diagrammnotation | BPMN 2.0 + |
Dokument | p_bwrofpfb_flächenwidmungsbestätigung + |
Dokumentenstatus | Empfehlung + |
Fachdaten | * Antragstelleridentität * Grundstücksnummer/n * Katastralgemeinde * Einlagezahl |
Rechtsgrundlagen | * § 23 Abs. (2) lit. d) und h) Tiroler Gru … * § 23 Abs. (2) lit. d) und h) Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 * § 2 Abs. (1) letzter Satz Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 * § 14 Abs. (2) Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 * § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 * RZ 307 und 353 – Gebührenrichtlinien (GebR) * Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 55 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 |
Version | 1.00 + |
Veröffentlichungsdatum | 24 Januar 2012 + |
Zuordnung | Flächenwidmungsbestätigung + |
Kategorien | Prozesse + |
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