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Erledigung:Veranstaltungsanmeldung Auflagenbescheid – Tirol 2.0

Erledigung:Veranstaltungsanmeldung Auflagenbescheid


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Aus Tirol 2.0
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• Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c bis e TVG nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so muss die Behörde die Durchführung der Veranstaltung nicht untersagen sondern kann sie nach § 7 Abs. (3) TVG entsprechend beschränken. Diese Beeinträchtigungen sind:
 
• Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c bis e TVG nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so muss die Behörde die Durchführung der Veranstaltung nicht untersagen sondern kann sie nach § 7 Abs. (3) TVG entsprechend beschränken. Diese Beeinträchtigungen sind:
c) Menschen werden durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen oder auf andere Weise unzumutbar belästigt;
+
 
d) Es werden Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwartet;
+
lit. c) Menschen werden durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen oder auf andere Weise unzumutbar belästigt;
e) Das Ortsbild, das Landschaftsbild oder die Umwelt werden wesentlich beeinträchtigt.
+
 
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lit. d) Es werden Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwartet;
 +
 
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lit. e) Das Ortsbild, das Landschaftsbild oder die Umwelt werden wesentlich beeinträchtigt.
  
 
• Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen gem. § 8 Abs. (1) TVG mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 (allgemeine Veranstaltungsgrundsätze und Landesverordnungen) notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
 
• Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen gem. § 8 Abs. (1) TVG mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 (allgemeine Veranstaltungsgrundsätze und Landesverordnungen) notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
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• Die Behörde kann nach § 18 Abs. (1) TVG zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie Sportveranstaltungen, Popkonzerten und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
 
• Die Behörde kann nach § 18 Abs. (1) TVG zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie Sportveranstaltungen, Popkonzerten und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
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a) rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden;
 
a) rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden;
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b) auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen in besonderem Maße vorzusorgen ist;
 
b) auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen in besonderem Maße vorzusorgen ist;
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c) Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genützt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten aufzufordern;
 
c) Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genützt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten aufzufordern;
 +
 
d) jenen Besuchern der Zutritt zum Stadion verwehrt wird, die
 
d) jenen Besuchern der Zutritt zum Stadion verwehrt wird, die
 
1. bekannte oder potenzielle Unruhestifter sind,
 
1. bekannte oder potenzielle Unruhestifter sind,
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3. alkoholische Getränke oder Drogen in das Stadion einzubringen versuchen,
 
3. alkoholische Getränke oder Drogen in das Stadion einzubringen versuchen,
 
4. Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben;
 
4. Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben;
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e) keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.
 
e) keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.
  
 
• Die Behörde hat gem. § 18 Abs. (2) TVG zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn
 
• Die Behörde hat gem. § 18 Abs. (2) TVG zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn
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a) mehr als 3000 Besucher gleichzeitig erwartet werden,
 
a) mehr als 3000 Besucher gleichzeitig erwartet werden,
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b) mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen, zu rechnen ist oder
 
b) mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen, zu rechnen ist oder
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c) die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher erwarten lässt.
 
c) die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher erwarten lässt.
 
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Version vom 22. September 2011, 11:24 Uhr

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