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Erledigung:Veranstaltungsanmeldung Auflagenbescheid – Tirol 2.0

Erledigung:Veranstaltungsanmeldung Auflagenbescheid


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Aus Tirol 2.0
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|Zuordnung=Veranstaltungsanmeldung
 
|Zuordnung=Veranstaltungsanmeldung
 
|Dokumentenklasse=Bescheid
 
|Dokumentenklasse=Bescheid
|Gesetzliche Grundlage=§ 6 Abs. (4), § 7 Abs. (3), § 8, § 13 Abs. (5) und § 18 TVG 2003
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|Gesetzliche Grundlage=
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* [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40031138&ResultFunctionToken=cf11ca72-a1d5-445b-b066-4cf62627fcc2&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 6 Abs. (4) TVG 2003]
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* [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40031139&ResultFunctionToken=cf11ca72-a1d5-445b-b066-4cf62627fcc2&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 7 Abs. (3) TVG 2003]
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* [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40013264&ResultFunctionToken=cf11ca72-a1d5-445b-b066-4cf62627fcc2&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 8 TVG 2003]
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* [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40013269&ResultFunctionToken=cf11ca72-a1d5-445b-b066-4cf62627fcc2&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 13 Abs. (5) TVG 2003]
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* [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40013274&ResultFunctionToken=cf11ca72-a1d5-445b-b066-4cf62627fcc2&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 18 TVG 2003]
 
|Zustellung=Dual
 
|Zustellung=Dual
 
|Zustellnachweis=ja
 
|Zustellnachweis=ja
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=== Link ===  
 
=== Link ===  
 
* f_berufung
 
* f_berufung
|Anmerkungen=Die Behörde kann gem. § 6 Abs. (4) TVG aus besonderen, in der Art der Veranstaltung oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen.
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|Anmerkungen=
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* Die Behörde kann gem. § 6 Abs. (4) TVG aus besonderen, in der Art der Veranstaltung oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen.
  
Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c bis e TVG nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so muss die Behörde die Durchführung der Veranstaltung nicht untersagen sondern kann sie nach § 7 Abs. (3) TVG entsprechend beschränken. Diese Beeinträchtigungen sind:
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*Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c bis e TVG nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so muss die Behörde die Durchführung der Veranstaltung nicht untersagen sondern kann sie nach § 7 Abs. (3) TVG entsprechend beschränken. Diese Beeinträchtigungen sind:
  
 
lit. c) Menschen werden durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen oder auf andere Weise unzumutbar belästigt;
 
lit. c) Menschen werden durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen oder auf andere Weise unzumutbar belästigt;
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lit. e) Das Ortsbild, das Landschaftsbild oder die Umwelt werden wesentlich beeinträchtigt.
 
lit. e) Das Ortsbild, das Landschaftsbild oder die Umwelt werden wesentlich beeinträchtigt.
  
Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen gem. § 8 Abs. (1) TVG mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 (allgemeine Veranstaltungsgrundsätze und Landesverordnungen) notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
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* Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen gem. § 8 Abs. (1) TVG mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 (allgemeine Veranstaltungsgrundsätze und Landesverordnungen) notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
  
Die Behörde kann gem. § 8 Abs. (2) TVG die Ankündigung einer Veranstaltung jederzeit durch Bescheid beschränken, soweit dies zur Erfüllung der Interessen nach § 3 Abs. 1 lit. c bis e erforderlich und im § 24 Abs. 1 (Beschränkungen der Ankündigung von Filmvorführungen) nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere kann die Verwendung von bestimmten Darstellungen oder das Anbringen von Werbeeinrichtungen an bestimmten Orten, etwa in der Nähe von Kindergärten, Schulen oder der Religionsausübung dienenden Gebäuden, beschränkt oder untersagt werden.
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* Die Behörde kann gem. § 8 Abs. (2) TVG die Ankündigung einer Veranstaltung jederzeit durch Bescheid beschränken, soweit dies zur Erfüllung der Interessen nach § 3 Abs. 1 lit. c bis e erforderlich und im § 24 Abs. 1 (Beschränkungen der Ankündigung von Filmvorführungen) nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere kann die Verwendung von bestimmten Darstellungen oder das Anbringen von Werbeeinrichtungen an bestimmten Orten, etwa in der Nähe von Kindergärten, Schulen oder der Religionsausübung dienenden Gebäuden, beschränkt oder untersagt werden.
  
Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Betriebsanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 trotz Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde gem. § 13 Abs. (5) TVG die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
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* Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Betriebsanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 trotz Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde gem. § 13 Abs. (5) TVG die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
  
Die Behörde kann nach § 18 Abs. (1) TVG zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie Sportveranstaltungen, Popkonzerten und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
+
* Die Behörde kann nach § 18 Abs. (1) TVG zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie Sportveranstaltungen, Popkonzerten und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
  
 
a) rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden;
 
a) rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden;
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d) jenen Besuchern der Zutritt zum Stadion verwehrt wird, die
 
d) jenen Besuchern der Zutritt zum Stadion verwehrt wird, die
1. bekannte oder potenzielle Unruhestifter sind,
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*# bekannte oder potenzielle Unruhestifter sind,
2. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
+
*# unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
3. alkoholische Getränke oder Drogen in das Stadion einzubringen versuchen,
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*# alkoholische Getränke oder Drogen in das Stadion einzubringen versuchen,
4. Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben;
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*# Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben;
  
 
e) keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.
 
e) keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.
  
Die Behörde hat gem. § 18 Abs. (2) TVG zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn
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* Die Behörde hat gem. § 18 Abs. (2) TVG zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn
  
 
a) mehr als 3000 Besucher gleichzeitig erwartet werden,
 
a) mehr als 3000 Besucher gleichzeitig erwartet werden,
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<center>'''Bescheid'''</center>
 
<center>'''Bescheid'''</center>
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<center>Sachverhalt:</center>
 
<center>Sachverhalt:</center>
  
 
<nowiki>Mit [[Einreichdatum]] wurde eine Veranstaltungsanmeldung hinsichtlich [[Veranstaltungsart]] mit der Bezeichnung [[Veranstaltungstitel]] bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] angemeldet. </nowiki>
 
<nowiki>Mit [[Einreichdatum]] wurde eine Veranstaltungsanmeldung hinsichtlich [[Veranstaltungsart]] mit der Bezeichnung [[Veranstaltungstitel]] bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] angemeldet. </nowiki>
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<center>Spruch:</center>
 
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Sämtliche Auflagen und Einschränkungen sind vollinhaltlich einzuhalten.
 
Sämtliche Auflagen und Einschränkungen sind vollinhaltlich einzuhalten.
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<center>Begründung:</center>
 
<center>Begründung:</center>
  
 
<nowiki>[[Nutzereingabe::Bescheidbegründung]]</nowiki>
 
<nowiki>[[Nutzereingabe::Bescheidbegründung]]</nowiki>
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<center>Rechtsmittelbelehrung:</center>
 
<center>Rechtsmittelbelehrung:</center>
  
 
<nowiki>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. §&nbsp;13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.</nowiki>
 
<nowiki>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. §&nbsp;13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.</nowiki>

Version vom 12. November 2011, 08:50 Uhr

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