Erledigung:Veranstaltungsanmeldung Kostenbescheid
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Aus Tirol 2.0
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|Version=1.00 | |Version=1.00 | ||
|Dokumentenstatus=Empfehlung | |Dokumentenstatus=Empfehlung | ||
− | | | + | |Autor=Benutzer:Abler |
+ | |Veröffentlichungsdatum=2011/09/22 | ||
+ | |Zuordnung=Veranstaltungsanmeldung | ||
|Dokumentenklasse=Bescheid | |Dokumentenklasse=Bescheid | ||
− | |Gesetzliche Grundlage= | + | |Gesetzliche Grundlage=Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 14 Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2007 |
|Zustellung=Dual | |Zustellung=Dual | ||
|Zustellnachweis=ja | |Zustellnachweis=ja | ||
|Zahlung=ja | |Zahlung=ja | ||
|Amtssignatur=ja | |Amtssignatur=ja | ||
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|Fachdaten==== System === | |Fachdaten==== System === | ||
* Gemeindetyp | * Gemeindetyp | ||
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=== Link === | === Link === | ||
* f_berufung | * f_berufung | ||
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|Anmerkungen=Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist von der Behörde immer dann zu erstellen, wenn die anfallenden Gebühren nicht spätestens bei Fälligkeit (Erledigung des Verfahrens) entrichtet wurden. | |Anmerkungen=Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist von der Behörde immer dann zu erstellen, wenn die anfallenden Gebühren nicht spätestens bei Fälligkeit (Erledigung des Verfahrens) entrichtet wurden. | ||
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Die Bundesgebühren dürfen jedoch nicht von der Gemeinde vorgeschrieben werden. im Falle der Nichtentrichtung hat eine Meldung ("Notionierung") an das hiefür zuständige Finanzamt zu erfolgen (siehe Formular "StuR 1 " auf der Homepage des BMF), welches die bescheidmäßige Vorschreibung und Einbringung durchzuführen hat. | Die Bundesgebühren dürfen jedoch nicht von der Gemeinde vorgeschrieben werden. im Falle der Nichtentrichtung hat eine Meldung ("Notionierung") an das hiefür zuständige Finanzamt zu erfolgen (siehe Formular "StuR 1 " auf der Homepage des BMF), welches die bescheidmäßige Vorschreibung und Einbringung durchzuführen hat. | ||
− | + | |Verfahrensprozess=Veranstaltungsanmeldung | |
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<center>'''Bescheid'''</center> | <center>'''Bescheid'''</center> |