Erledigung:Antragsprüfung Zurückweisungsbescheid
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Aus Tirol 2.0
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<nowiki>Mit [[Einreichdatum]] wurde Ihr Anbringen betreffend das Verfahren [[Verfahrensbezeichnung]] bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] eingebracht.</nowiki> | <nowiki>Mit [[Einreichdatum]] wurde Ihr Anbringen betreffend das Verfahren [[Verfahrensbezeichnung]] bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] eingebracht.</nowiki> | ||
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<center>Spruch:</center> | <center>Spruch:</center> | ||
Das gegenständliche Anbringen wird hiermit zurückgewiesen. | Das gegenständliche Anbringen wird hiermit zurückgewiesen. | ||
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<center>Begründung:</center> | <center>Begründung:</center> | ||
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<nowiki>Da diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist [[Auswahl::Umsetzung_Mängelbehebungsauftrag {{nicht}} {{nicht ausreichend}}]] Folge geleistet wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.</nowiki> | <nowiki>Da diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist [[Auswahl::Umsetzung_Mängelbehebungsauftrag {{nicht}} {{nicht ausreichend}}]] Folge geleistet wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.</nowiki> | ||
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<center>Rechtsmittelbelehrung:</center> | <center>Rechtsmittelbelehrung:</center> | ||
<nowiki>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.</nowiki> | <nowiki>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.</nowiki> |