Erledigung:Straßenarbeiten Kostenbescheid
Warning: preg_match(): Compilation failed: group name must start with a non-digit at offset 8 in /www/htdocs/w00e3e04/wiki/includes/MagicWord.php on line 739
Aus Tirol 2.0
Abler (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{Erledigung |Dokument=e_vtspba_bau90_kostenbescheid |Version=1.00 |Dokumentenstatus=Empfehlung |Autor=Benutzer:Abler |Veröffentlichungsdatum=2011/11/02 |Zuordnu…“) |
Abler (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
|Zuordnung=Arbeiten auf und neben der Straße | |Zuordnung=Arbeiten auf und neben der Straße | ||
|Dokumentenklasse=Bescheid | |Dokumentenklasse=Bescheid | ||
− | |Gesetzliche Grundlage= | + | |Gesetzliche Grundlage=§ 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007, § 14 TP5 und TP6 Gebührengesetz 1957, Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 34 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 |
− | + | ||
− | + | ||
− | + | ||
|Zustellung=Dual | |Zustellung=Dual | ||
|Zustellnachweis=ja | |Zustellnachweis=ja | ||
Zeile 42: | Zeile 39: | ||
* Gebührenkategorie | * Gebührenkategorie | ||
* Kommissionsgebühr | * Kommissionsgebühr | ||
− | |||
|Anmerkungen=Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist von der Behörde immer dann zu erstellen, wenn die anfallenden Gebühren nicht spätestens bei Fälligkeit (Erledigung des Verfahrens) entrichtet wurden. | |Anmerkungen=Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist von der Behörde immer dann zu erstellen, wenn die anfallenden Gebühren nicht spätestens bei Fälligkeit (Erledigung des Verfahrens) entrichtet wurden. | ||
Dabei fallen folgende Gebühren an: | Dabei fallen folgende Gebühren an: | ||
Zeile 56: | Zeile 52: | ||
Die Bundesgebühren dürfen jedoch nicht von der Gemeinde vorgeschrieben werden. im Falle der Nichtentrichtung hat eine Meldung ("Notionierung") an das hiefür zuständige Finanzamt zu erfolgen (siehe Formular "StuR 1 " auf der Homepage des BMF), welches die bescheidmäßige Vorschreibung und Einbringung durchzuführen hat. | Die Bundesgebühren dürfen jedoch nicht von der Gemeinde vorgeschrieben werden. im Falle der Nichtentrichtung hat eine Meldung ("Notionierung") an das hiefür zuständige Finanzamt zu erfolgen (siehe Formular "StuR 1 " auf der Homepage des BMF), welches die bescheidmäßige Vorschreibung und Einbringung durchzuführen hat. | ||
Ein Hinweis auf diese Gebühren entspricht jedoch der geforderten Bürgerorientierung und wird als nicht verpflichtender weiterer Bescheidbestandteil eingeführt. | Ein Hinweis auf diese Gebühren entspricht jedoch der geforderten Bürgerorientierung und wird als nicht verpflichtender weiterer Bescheidbestandteil eingeführt. | ||
− | |||
}} | }} | ||
<center>'''Bescheid'''</center> | <center>'''Bescheid'''</center> |