Prozess:Bauanzeige
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Aus Tirol 2.0
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− | |Anmerkungen= | + | |Anmerkungen=* Nach § 22 Abs. (3) TBO ist bei der herkömmlichen Zustellung ein Feststellungsbescheid auf ein bewilligungspflichtiges Bauverfahren und ein Untersagungsbescheid nach § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen, wenn Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann. |
+ | Diese Zustellungsart ist jedoch im Bereich der elektronischen Zustellung nicht vorgesehen und auch technisch nicht möglich bzw. sinnvoll. Vielmehr handelt es sich dabei immer um eine Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch, weil der Adressat per eMail verständigt wird, dass ein Poststück für ihn auf dem Zustellserver „hinterlegt“ ist. | ||
+ | Für den Fall, dass der Adressat nicht über die elektronische Zustellung (negative Zustellkopfabfrage, keine Registered Mail) erreicht werden kann, kann im Wege der Dualen Zustellung beim Zustelldienst von der Gemeinde die Variante „Zustellung nach § 23 ZustG“ hinterlegt werden. | ||
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|Verfahrensbereich=BW | |Verfahrensbereich=BW | ||
|Leistungsgruppe=BV | |Leistungsgruppe=BV |