Prozess:Anbringen prüfen
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|Autor=Benutzer:Abler | |Autor=Benutzer:Abler | ||
|Veröffentlichungsdatum=2011/10/11 | |Veröffentlichungsdatum=2011/10/11 | ||
− | | | + | |Zuordnung=Anbringen prüfen |
|Diagrammnotation=BPMN 2.0 | |Diagrammnotation=BPMN 2.0 | ||
− | |Rechtsgrundlagen=* § 6 AVG – Zuständigkeit | + | |Rechtsgrundlagen= |
− | * § 13 Abs. (3) AVG – Mängelbehebung | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12062992&ResultFunctionToken=c8f8c39c-296d-4af0-b12f-da3451a7d9fd&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=avg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 6 AVG – Zuständigkeit] |
− | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40095818&ResultFunctionToken=c8f8c39c-296d-4af0-b12f-da3451a7d9fd&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=avg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 13 Abs. (3) AVG – Mängelbehebung] | |
+ | |Leistungsname=Anbringen prüfen | ||
+ | }} | ||
+ | {{Prozessdiagramm | ||
+ | |Diagramm1=Bauanzeige_Diagramm2.png | ||
}} | }} | ||
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{{Prozessablauf | {{Prozessablauf | ||
|Nummer=1 | |Nummer=1 | ||
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|Erläuterung=Zuerst ist zu prüfen, ob die Gemeinde im gegenständlichen Fall überhaupt sachlich und örtlich zuständig ist. | |Erläuterung=Zuerst ist zu prüfen, ob die Gemeinde im gegenständlichen Fall überhaupt sachlich und örtlich zuständig ist. | ||
Bsp: Ist bei einem Antrag nach § 90 StVO ein Straßenabschnitt betroffen, der mehrere Gemeinden berührt oder handelt es sich um eine Autobahn, Autostraße, Landes- oder Bundesstraße ist für die Verfahrensabwicklung nach § 94d StVO die Gemeinde nicht zuständig, liegt der betroffene Straßenabschnitt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in der Gemeinde, die nicht nach § 94d StVO zu einem Zuständigkeitsausschluss führt, ist diese zuständig. | Bsp: Ist bei einem Antrag nach § 90 StVO ein Straßenabschnitt betroffen, der mehrere Gemeinden berührt oder handelt es sich um eine Autobahn, Autostraße, Landes- oder Bundesstraße ist für die Verfahrensabwicklung nach § 94d StVO die Gemeinde nicht zuständig, liegt der betroffene Straßenabschnitt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in der Gemeinde, die nicht nach § 94d StVO zu einem Zuständigkeitsausschluss führt, ist diese zuständig. | ||
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}} | }} | ||
{{Prozessablauf | {{Prozessablauf | ||
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|Prozessschritt=Antrag an zuständige Behörde weiterleiten | |Prozessschritt=Antrag an zuständige Behörde weiterleiten | ||
-> Antragstellerverständigung erstellen | -> Antragstellerverständigung erstellen | ||
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|Erläuterung=Nach § 6 AVG besteht die Wahl, den Einreicher an die sachlich zuständige Behörde zu verweisen oder das Anbringen selber dorthin weiterzuleiten. Im Sinne des Servicegedankens wird die aktive Weiterleitung (Vorlage) empfohlen. Dies erfolgt medienbruchfrei auf Basis der EDIAKT II – Schnittstelle, sofern die Zielbehörde über eine solche verfügt. | |Erläuterung=Nach § 6 AVG besteht die Wahl, den Einreicher an die sachlich zuständige Behörde zu verweisen oder das Anbringen selber dorthin weiterzuleiten. Im Sinne des Servicegedankens wird die aktive Weiterleitung (Vorlage) empfohlen. Dies erfolgt medienbruchfrei auf Basis der EDIAKT II – Schnittstelle, sofern die Zielbehörde über eine solche verfügt. | ||
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