Erledigung:Bauanzeige Verfahrensfreiheit
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Aus Tirol 2.0
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|Verfahrensprozess=Bauanzeige | |Verfahrensprozess=Bauanzeige | ||
|Dokumentenklasse=Mitteilung | |Dokumentenklasse=Mitteilung | ||
− | |Veröffentlichungsdatum= | + | |Zustellung=Dual |
+ | |Zustellnachweis=nein | ||
+ | |Zahlung=nein | ||
+ | |Amtssignatur=ja | ||
+ | |Autor=Benutzer:Abler | ||
+ | |Veröffentlichungsdatum=2011/09/21 | ||
+ | |Fachdaten==== Verfahren extern === | ||
+ | * Einreichdatum | ||
+ | * Anzeigegegenstand | ||
+ | * Grundstücksnummer | ||
+ | * Einlagezahl | ||
+ | * Katastralgemeinde | ||
+ | === Auswahl === | ||
+ | * TBO-Gültigkeit | ||
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+ | |Anmerkungen=Ist für ein angezeigtes Bauvorhaben nach § 21 Abs. (3) weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige notwendig, könnte die Behörde rechtlich die eingereichte Bauanzeige eigentlich ignorieren. Dies erscheint jedoch im Sinne der Kundenfreundlichkeit nicht optimal, würde der Anzeigenden auf diese Weise doch zumindest zwei Monate warten, bis er aus seiner Sicht mit dem Bau beginnen darf. | ||
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+ | Es wird daher aus Servicegründen empfohlen und im Standardprozess des Bauanzeigeverfahrens auch so dargestellt, den Anzeigenden unverzüglich auf die Verfahrensfreiheit hinzuweisen. Diese Mitteilung, die sich ausschließlich auf die der Behörde im Zuge der Bauanzeige zur Verfügung gestellten Daten bezieht, hat keinen Bescheidcharakter und ist auch an keine weiteren rechtlichen Folgen geknüpft. | ||
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+ | Der Hinweis, dass die Vorschriften der TBO jedenfalls einzuhalten sind, gilt nur für jene Bauvorhaben, die nicht nach § 1 TBO vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. | ||
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}} | }} | ||
+ | <nowiki>Anlässlich der am [[Einreichdatum]] eingereichten Bauanzeige hinsichtlich [[Anzeigegegenstand]] auf Grundstück Nr. [[Grundstücksnummer]], EZ [[Einlagezahl]] in der Katastralgemeinde [[Katastralgemeinde]] wird mitgeteilt, dass nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen für gegenständliches Bauvorhaben gem. § 21 Abs.3 der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) weder eine Bewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich ist.</nowiki> | ||
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+ | <nowiki>[[Auswahl::TBO-Gültigkeit {{Die allgemeinen Vorschriften der Tiroler Bauordnung und die Bestimmungen der Technischen Bauvorschriften 2008 bzgl. der Abwicklung von Bauvorhaben sind jedenfalls einzuhalten.}} {{}}]]</nowiki> | ||
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+ | Die Baumaßnahmen dürfen somit in der gemäß der gegenständlichen Bauanzeige geplanten Form ausgeführt werden. |