Erledigung:Veranstaltungsanmeldung Kostenbescheid
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Aus Tirol 2.0
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|Zuordnung=Veranstaltungsanmeldung | |Zuordnung=Veranstaltungsanmeldung | ||
|Dokumentenklasse=Bescheid | |Dokumentenklasse=Bescheid | ||
− | |Gesetzliche Grundlage=Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 14 Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2007 | + | |Gesetzliche Grundlage= |
+ | [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40020716&ResultFunctionToken=4d478505-6dbf-45b4-af3f-a267a1462a41&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=gemeinde-verwaltungsabgabenverordnung&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 14] Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2007 | ||
|Zustellung=Dual | |Zustellung=Dual | ||
|Zustellnachweis=ja | |Zustellnachweis=ja | ||
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Dabei fallen folgende Gebühren an: | Dabei fallen folgende Gebühren an: | ||
− | + | * Bundesgebühr nach TP 6 Abs. (1) GebG - € 14,30 pro Eingabe | |
− | + | * Bundesgebühr nach TP 5 Abs. (1) GebG - € 3,90 pro Bogen allfälliger Beilagen wie Pläne und Projektsbeschreibungen | |
− | + | * Gemeindeverwaltungsabgabe nach Anl. 1 TP 40 GVAV 2007 | |
− | + | * Kommissionsgebühren nach GKGV bei Begehungen und Verhandlungen vor Ort - € 13 für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde. | |
Die Bundesgebühren dürfen jedoch nicht von der Gemeinde vorgeschrieben werden. im Falle der Nichtentrichtung hat eine Meldung ("Notionierung") an das hiefür zuständige Finanzamt zu erfolgen (siehe Formular "StuR 1 " auf der Homepage des BMF), welches die bescheidmäßige Vorschreibung und Einbringung durchzuführen hat. | Die Bundesgebühren dürfen jedoch nicht von der Gemeinde vorgeschrieben werden. im Falle der Nichtentrichtung hat eine Meldung ("Notionierung") an das hiefür zuständige Finanzamt zu erfolgen (siehe Formular "StuR 1 " auf der Homepage des BMF), welches die bescheidmäßige Vorschreibung und Einbringung durchzuführen hat. | ||
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}} | }} | ||
<center>'''Bescheid'''</center> | <center>'''Bescheid'''</center> | ||
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<center>Sachverhalt:</center> | <center>Sachverhalt:</center> | ||
<nowiki>Mit [[Einreichdatum]] wurde eine Veranstaltungsanmeldung hinsichtlich [[Veranstaltungsart]] mit der Bezeichnung [[Veranstaltungstitel]] bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] angemeldet. </nowiki> | <nowiki>Mit [[Einreichdatum]] wurde eine Veranstaltungsanmeldung hinsichtlich [[Veranstaltungsart]] mit der Bezeichnung [[Veranstaltungstitel]] bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] angemeldet. </nowiki> | ||
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<center>Spruch:</center> | <center>Spruch:</center> | ||
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{| style="border-spacing:0;" | {| style="border-spacing:0;" | ||
|| <nowiki>Gemeindeverwaltungsabgabe gem. TP 40 GVAV 2007 für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung [[Auswahl::Gebührenkategorie {{zu der weniger als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden}} {{zu der mehr als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden}} {{zu der Betriebsanlagen verwendet werden}} {{zu der mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden}}]]</nowiki> | || <nowiki>Gemeindeverwaltungsabgabe gem. TP 40 GVAV 2007 für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung [[Auswahl::Gebührenkategorie {{zu der weniger als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden}} {{zu der mehr als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden}} {{zu der Betriebsanlagen verwendet werden}} {{zu der mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden}}]]</nowiki> | ||
− | || € <nowiki>[[Auswahl::Abgabe {{15,--}} {{30,--}} {{100,--}}]]</nowiki> | + | | align="right" | € <nowiki>[[Auswahl::Abgabe {{15,--}} {{30,--}} {{100,--}}]]</nowiki> |
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|| <nowiki>[[Auswahl::Kommissionsgebühren {{Kommissionsgebühr für [[Halbestunden]] angefangene halbe Stunde/n und [[Amtsorgane]] Amtsorgan/e á € 13,--}} {{}}]]</nowiki> | || <nowiki>[[Auswahl::Kommissionsgebühren {{Kommissionsgebühr für [[Halbestunden]] angefangene halbe Stunde/n und [[Amtsorgane]] Amtsorgan/e á € 13,--}} {{}}]]</nowiki> | ||
|| <div align="right">€ <nowiki>[[Berechnung::</nowiki></div> | || <div align="right">€ <nowiki>[[Berechnung::</nowiki></div> | ||
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|| Gebührensumme | || Gebührensumme | ||
− | || <nowiki>[[Gebührensumme]]</nowiki> | + | | align="right" | <nowiki>[[Gebührensumme]]</nowiki> |
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<nowiki>Der Gesamtbetrag von € [[Gebührensumme]] ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids auf ein Konto der [[Gemeindetyp]] [[Gemeinde]] einzuzahlen.</nowiki> | <nowiki>Der Gesamtbetrag von € [[Gebührensumme]] ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids auf ein Konto der [[Gemeindetyp]] [[Gemeinde]] einzuzahlen.</nowiki> | ||
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<center>Rechtsmittelbelehrung:</center> | <center>Rechtsmittelbelehrung:</center> | ||
<nowiki>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.</nowiki> | <nowiki>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.</nowiki> | ||
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<center>Hinweis:</center> | <center>Hinweis:</center> |