Erledigung:Bauanzeige Untersagung
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|Dokumentenstatus=Empfehlung | |Dokumentenstatus=Empfehlung | ||
− | | | + | |Autor=Benutzer:Abler |
+ | |Veröffentlichungsdatum=2011/09/19 | ||
+ | |Zuordnung=Bauanzeige | ||
|Dokumentenklasse=Bescheid | |Dokumentenklasse=Bescheid | ||
− | |Gesetzliche Grundlage=§ 23 Abs. (3) TBO 2011 | + | |Gesetzliche Grundlage=[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40031311&ResultFunctionToken=fd4767eb-5a70-4c69-90bd-eda3b7257b8c&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tbo&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 23 Abs. (3) TBO 2011] |
|Zustellung=Dual | |Zustellung=Dual | ||
|Zustellnachweis=ja | |Zustellnachweis=ja | ||
|Zahlung=nein | |Zahlung=nein | ||
|Amtssignatur=ja | |Amtssignatur=ja | ||
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|Fachdaten==== System === | |Fachdaten==== System === | ||
* Gemeindename | * Gemeindename | ||
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Die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Einschränkung einer elektronisch eingebrachten Berufung auf das dafür speziell eingerichtete Online-Formular muss gemäß § 13 Abs. (2) AVG im Internet bekanntgemacht werden. | Die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Einschränkung einer elektronisch eingebrachten Berufung auf das dafür speziell eingerichtete Online-Formular muss gemäß § 13 Abs. (2) AVG im Internet bekanntgemacht werden. | ||
+ | |Verfahrensprozess=Bauanzeige | ||
}} | }} | ||
− | '''Bescheid''' | + | <center>'''Bescheid'''</center> |
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+ | <center>Sachverhalt:</center> | ||
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+ | <nowiki>Am [[Einreichdatum]] wurde eine Bauanzeige hinsichtlich [[Anzeigegegenstand]] auf Grundstück Nr. [[Grundstücksnummer]], EZ [[Einlagezahl]] in der Katastralgemeinde [[Katastralgemeinde]] eingereicht, die mit [[Vollständigkeitsdatum]] vollständig vorlag.</nowiki> | ||
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− | + | <center>Spruch:</center> | |
− | + | <nowiki>Nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen ist das gegenständliche Bauvorhaben gem. § 21 Abs. (1) der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) unzulässig und wird dessen Ausführung daher gem. § 21 Abs. (3) TBO untersagt.</nowiki> | |
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− | + | <center>Begründung:</center> | |
− | + | <nowiki>[[Freitext]]</nowiki> | |
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− | Rechtsmittelbelehrung: | + | <center>Rechtsmittelbelehrung:</center> |
− | Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten. | + | <nowiki>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.</nowiki> |