Erledigung:Straßenarbeiten Kostenbescheid
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|Zuordnung=Arbeiten auf und neben der Straße | |Zuordnung=Arbeiten auf und neben der Straße | ||
|Dokumentenklasse=Bescheid | |Dokumentenklasse=Bescheid | ||
− | |Gesetzliche Grundlage=* § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007 | + | |Gesetzliche Grundlage= |
− | * § 14 TP5 und TP6 Gebührengesetz 1957 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40020203&ResultFunctionToken=b2592395-177d-48f0-9bf5-9419c859d99b&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=gemeinde-kommissionsgeb%c3%bchrenverordnung&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007], |
− | * Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 34 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40130700&ResultFunctionToken=47bb7fbe-06c4-4aa6-9c02-1d10db9373ab&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=geb%c3%bchrengesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 14 TP5 und TP6 Gebührengesetz 1957] |
− | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40020716&ResultFunctionToken=c969de53-493c-4a93-96c3-dc6c631b2540&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=gemeinde-verwaltungsabgabenverordnung&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 34 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007] | |
|Zustellung=Dual | |Zustellung=Dual | ||
|Zustellnachweis=ja | |Zustellnachweis=ja | ||
|Zahlung=ja | |Zahlung=ja | ||
|Amtssignatur=ja | |Amtssignatur=ja | ||
− | |Fachdaten=System | + | |Fachdaten= |
+ | === System === | ||
* Gemeindetyp | * Gemeindetyp | ||
* Gemeindename | * Gemeindename | ||
− | Verfahren extern | + | === Verfahren extern === |
* Einreichdatum | * Einreichdatum | ||
* Straße_Bau | * Straße_Bau | ||
− | Verfahren intern | + | === Verfahren intern === |
* Aktenzeichen | * Aktenzeichen | ||
* Verfahrensbezeichnung | * Verfahrensbezeichnung | ||
* Bescheiddatum | * Bescheiddatum | ||
− | Nutzereingabe | + | === Nutzereingabe === |
* Bogenanzahl | * Bogenanzahl | ||
* Halbestunden | * Halbestunden | ||
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* Bundesgebühr | * Bundesgebühr | ||
− | Berechnung | + | === Berechnung === |
* Bogengebühr | * Bogengebühr | ||
* Kommissionsgebühr | * Kommissionsgebühr | ||
* Gebührensumme | * Gebührensumme | ||
− | Auswahl | + | === Auswahl === |
* Gebührenkategorie | * Gebührenkategorie | ||
* Kommissionsgebühr | * Kommissionsgebühr | ||
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|Anmerkungen=Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist von der Behörde immer dann zu erstellen, wenn die anfallenden Gebühren nicht spätestens bei Fälligkeit (Erledigung des Verfahrens) entrichtet wurden. | |Anmerkungen=Ein Kostenbescheid (Gebührenbescheid) ist von der Behörde immer dann zu erstellen, wenn die anfallenden Gebühren nicht spätestens bei Fälligkeit (Erledigung des Verfahrens) entrichtet wurden. | ||
Dabei fallen folgende Gebühren an: | Dabei fallen folgende Gebühren an: | ||
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Die Bundesgebühren dürfen jedoch nicht von der Gemeinde vorgeschrieben werden. im Falle der Nichtentrichtung hat eine Meldung ("Notionierung") an das hiefür zuständige Finanzamt zu erfolgen (siehe Formular "StuR 1 " auf der Homepage des BMF), welches die bescheidmäßige Vorschreibung und Einbringung durchzuführen hat. | Die Bundesgebühren dürfen jedoch nicht von der Gemeinde vorgeschrieben werden. im Falle der Nichtentrichtung hat eine Meldung ("Notionierung") an das hiefür zuständige Finanzamt zu erfolgen (siehe Formular "StuR 1 " auf der Homepage des BMF), welches die bescheidmäßige Vorschreibung und Einbringung durchzuführen hat. | ||
Ein Hinweis auf diese Gebühren entspricht jedoch der geforderten Bürgerorientierung und wird als nicht verpflichtender weiterer Bescheidbestandteil eingeführt. | Ein Hinweis auf diese Gebühren entspricht jedoch der geforderten Bürgerorientierung und wird als nicht verpflichtender weiterer Bescheidbestandteil eingeführt. | ||
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<center>'''Bescheid'''</center> | <center>'''Bescheid'''</center> | ||
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<nowiki>Am [[Einreichdatum]] wurde bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] ein Antrag gem. § 90 StVO hinsichtlich Arbeiten auf und neben der Straße [[Straße_Bau]] eingereicht. </nowiki> | <nowiki>Am [[Einreichdatum]] wurde bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] ein Antrag gem. § 90 StVO hinsichtlich Arbeiten auf und neben der Straße [[Straße_Bau]] eingereicht. </nowiki> | ||
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<center>Spruch:</center> | <center>Spruch:</center> | ||
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<nowiki>Der Gesamtbetrag von € [[Gebührensumme]] ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids auf ein Konto der [[Gemeindetyp]] [[Gemeinde]] einzuzahlen.</nowiki> | <nowiki>Der Gesamtbetrag von € [[Gebührensumme]] ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids auf ein Konto der [[Gemeindetyp]] [[Gemeinde]] einzuzahlen.</nowiki> | ||
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<center>Rechtsmittelbelehrung:</center> | <center>Rechtsmittelbelehrung:</center> | ||
<nowiki>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.</nowiki> | <nowiki>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.</nowiki> | ||
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<center>Hinweis:</center> | <center>Hinweis:</center> |