Prozess:Veranstaltungsanmeldung
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Aus Tirol 2.0
Abler (Diskussion | Beiträge) |
Abler (Diskussion | Beiträge) (Links auf Rechtsgrundlagen eingeführt) |
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|Zuordnung=Veranstaltungsanmeldung | |Zuordnung=Veranstaltungsanmeldung | ||
|Diagrammnotation=BPMN 2.0 | |Diagrammnotation=BPMN 2.0 | ||
− | |Rechtsgrundlagen=* Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 | + | |Rechtsgrundlagen=* [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000208 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003] |
− | * Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000174 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994] |
− | * Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000187 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982] |
− | * § 14 TP5 und TP6 Gebührengesetz 1957 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40130700&ResultFunctionToken=13752143-a79c-465b-92f1-fa134671f592&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=geb%c3%bchrengesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 14 TP5 und TP6 Gebührengesetz 1957] |
− | * § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40020203&ResultFunctionToken=efc92eee-64f0-4dad-96f7-a8e8236a53df&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=gemeinde-kommissionsgeb%c3%bchrenverordnung&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007] |
− | * Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 40 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40020716&ResultFunctionToken=40eebcea-533b-4410-bd54-e833c6575f1a&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=gemeinde-verwaltungsabgabenverordnung&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 40 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007] |
|Fachdaten=* Name Veranstalter | |Fachdaten=* Name Veranstalter | ||
* Geburtsdatum (Veranstalter oder Geschäftsführer/Obmann) | * Geburtsdatum (Veranstalter oder Geschäftsführer/Obmann) | ||
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|Diagramm1=Veranstaltungsanmeldung_Diagramm1.png | |Diagramm1=Veranstaltungsanmeldung_Diagramm1.png | ||
|Diagramm2=Antragsprüfung.png | |Diagramm2=Antragsprüfung.png | ||
+ | |Diagramm3=Öffentlichkeitsarbeit Diagramm1.png | ||
}} | }} | ||
{{Prozessablauf | {{Prozessablauf | ||
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|Erläuterung=Wenn Untersagungsgründe gem. § 7 Abs. (2) TVG vorliegen, hat die Behörde die Veranstaltung zu untersagen. Dies muss ohne Ermessenspielraum in folgenden Fällen geschehen: | |Erläuterung=Wenn Untersagungsgründe gem. § 7 Abs. (2) TVG vorliegen, hat die Behörde die Veranstaltung zu untersagen. Dies muss ohne Ermessenspielraum in folgenden Fällen geschehen: | ||
1. Die vollständige Anmeldung liegt der Behörde nicht rechtzeitig vor (bei über 300 erwarteten Teilnehmern spätestens vier Wochen, ansonsten zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn), wenn dadurch das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem TVG nicht hinreichend beurteilt werden kann | 1. Die vollständige Anmeldung liegt der Behörde nicht rechtzeitig vor (bei über 300 erwarteten Teilnehmern spätestens vier Wochen, ansonsten zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn), wenn dadurch das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem TVG nicht hinreichend beurteilt werden kann | ||
− | 2. Es werden allgemeine Grundsätze der geplanten Veranstaltung oder der Betriebsanlage gem. § 3 Abs. (1) und (2) TVG nicht eingehalten | + | |
+ | 2. Es werden allgemeine Grundsätze der geplanten Veranstaltung oder der Betriebsanlage gem. § 3 Abs. (1) und (2) TVG nicht eingehalten. | ||
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3. Juristische Personen und Gesellschaften als Veranstalter haben ihren Sitz nicht innerhalb der EU, wie § 5 Abs. (3) lit. a) TVG verlangt. | 3. Juristische Personen und Gesellschaften als Veranstalter haben ihren Sitz nicht innerhalb der EU, wie § 5 Abs. (3) lit. a) TVG verlangt. | ||
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4. Natürliche Personen und Geschäftsführer von juristischen Personen und Gesellschaften als Veranstalter gelten nicht als eigenberechtigt und verlässlich im Sinne des § 5 Abs. (2) und (3) lit. b) TVG. | 4. Natürliche Personen und Geschäftsführer von juristischen Personen und Gesellschaften als Veranstalter gelten nicht als eigenberechtigt und verlässlich im Sinne des § 5 Abs. (2) und (3) lit. b) TVG. | ||
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5. Die Veranstaltung wird nicht gem. § 6 Abs. (1) TVG (als einmalig, wiederkehrend innerhalb von 6 Monaten oder als ständige Veranstaltung) angemeldet. | 5. Die Veranstaltung wird nicht gem. § 6 Abs. (1) TVG (als einmalig, wiederkehrend innerhalb von 6 Monaten oder als ständige Veranstaltung) angemeldet. | ||
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6. Die Veranstaltung ist gem. § 19 Abs. (1) TVG verboten. | 6. Die Veranstaltung ist gem. § 19 Abs. (1) TVG verboten. | ||
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7. Eine Veranstaltung ist an einem Tag der Landes- oder Staatstrauer von der Landesregierung untersagt oder für einen Karfreitag unpassend. | 7. Eine Veranstaltung ist an einem Tag der Landes- oder Staatstrauer von der Landesregierung untersagt oder für einen Karfreitag unpassend. | ||
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|Prozessschritt=Auflagenbescheid erstellen -> Duale Zustellung UND Information veröffentlichen | |Prozessschritt=Auflagenbescheid erstellen -> Duale Zustellung UND Information veröffentlichen | ||
|Erläuterung=Wurden im Verfahren Auflagen oder Einschränkungen festgelegt, ist ein Auflagenbescheid (Vorlage) zu erstellen. Dabei kommen folgende Auflagen in Betracht: | |Erläuterung=Wurden im Verfahren Auflagen oder Einschränkungen festgelegt, ist ein Auflagenbescheid (Vorlage) zu erstellen. Dabei kommen folgende Auflagen in Betracht: | ||
− | + | * Auflagen zur Betriebsanlage | |
− | + | * Auflagen aufgrund hohen Gefährdungspotenzials | |
− | + | * Ordnerdienst nach § 18 Abs. (2) TVG | |
− | + | * Sicherheits- und rettungstechnisches Konzept | |
− | + | * Allgemeine Auflagen und Einschränkungen nach § 6 Abs. (4), § 7 Abs. (3) und § 8 TVG. | |
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{{Prozessablauf | {{Prozessablauf | ||
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|Nummer=31 | |Nummer=31 | ||
|Prozessschritt=Information veröffentlichen -> ENDE | |Prozessschritt=Information veröffentlichen -> ENDE | ||
− | |Erläuterung=Die Veranstaltung wird im Zuge des Standardprozesses „Information veröffentlichen – p_oipd_öffentlichkeitsarbeit (Prozess) – in angemessener Weise der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Vorzugsweise wird dies zumindest im Veranstaltungskalender auf der Gemeinde-Website erfolgen, wenn die Veranstaltung dort noch nicht eingetragen ist. | + | |Erläuterung=Die Veranstaltung wird im Zuge des Standardprozesses „Information veröffentlichen – p_oipd_öffentlichkeitsarbeit ([[Prozess:Öffentlichkeitsarbeit]]) – in angemessener Weise der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Vorzugsweise wird dies zumindest im Veranstaltungskalender auf der Gemeinde-Website erfolgen, wenn die Veranstaltung dort noch nicht eingetragen ist. |
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