Prozess:Veranstaltungsanmeldung
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Aus Tirol 2.0
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|Zuordnung=Veranstaltungsanmeldung | |Zuordnung=Veranstaltungsanmeldung | ||
|Diagrammnotation=BPMN 2.0 | |Diagrammnotation=BPMN 2.0 | ||
− | |Rechtsgrundlagen=* Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 | + | |Rechtsgrundlagen=* [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000208 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003] |
− | * Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000174 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994] |
− | * Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000187 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982] |
− | * § 14 TP5 und TP6 Gebührengesetz 1957 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40130700&ResultFunctionToken=13752143-a79c-465b-92f1-fa134671f592&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=geb%c3%bchrengesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 14 TP5 und TP6 Gebührengesetz 1957] |
− | * § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40020203&ResultFunctionToken=efc92eee-64f0-4dad-96f7-a8e8236a53df&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=gemeinde-kommissionsgeb%c3%bchrenverordnung&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2007] |
− | * Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 40 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40020716&ResultFunctionToken=40eebcea-533b-4410-bd54-e833c6575f1a&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=gemeinde-verwaltungsabgabenverordnung&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= Anlage zu § 1 Abs. (1) TP 40 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007] |
− | |Fachdaten= | + | |Fachdaten=* Name Veranstalter |
− | + | * Geburtsdatum (Veranstalter oder Geschäftsführer/Obmann) | |
− | + | * Sitz (bei Körperschaften und Vereinen) | |
− | + | * Geschäftsführer/Obmann (bei Körperschaften und Vereinen) | |
− | + | * Anschrift Veranstalter | |
− | + | * Telefonnummer Veranstalter | |
− | + | * eMail-Adresse Veranstalter | |
− | + | * Art der Veranstaltung | |
− | + | * Ort der Veranstaltung | |
− | + | * Beginnzeitpunkt der Veranstaltung | |
− | + | * Endzeitpunkt der Veranstaltung | |
− | + | * Dauer der Veranstaltung | |
− | + | * Angaben zu den Veranstaltungsräumen | |
− | + | * Angaben zu Betriebsanlagen | |
− | + | * Anzahl der zu erwartenden Personen | |
− | + | * Beschreibung der Veranstaltung | |
− | + | * Name Verantwortlicher vor Ort (bei externem Veranstalter) | |
− | + | * Geburtsdatum Verantwortlicher vor Ort (bei externem Veranstalter) | |
− | + | * Anschrift Verantwortlicher vor Ort (bei externem Veranstalter) | |
− | + | * Telefonnummer Verantwortlicher vor Ort (bei externem Veranstalter) | |
− | + | * eMail-Adresse Verantwortlicher vor Ort (bei externem Veranstalter) | |
|Anmerkungen=* Eine Veranstaltungsanmeldung bzw. eine entsprechende Voranfrage sollten jedenfalls über das entsprechende Online-Formular abgewickelt werden, damit die erhebliche Anzahl von Fachdaten durch die medienbruchfreie Übernahme sofort in der Bearbeitung und in den Erledigungen verwendet werden können. Eine entsprechende Information an regelmäßige Veranstalter (Vereine, Kultureinrichtungen, etc.) wird daher vor Einführung des Prozesses empfohlen. | |Anmerkungen=* Eine Veranstaltungsanmeldung bzw. eine entsprechende Voranfrage sollten jedenfalls über das entsprechende Online-Formular abgewickelt werden, damit die erhebliche Anzahl von Fachdaten durch die medienbruchfreie Übernahme sofort in der Bearbeitung und in den Erledigungen verwendet werden können. Eine entsprechende Information an regelmäßige Veranstalter (Vereine, Kultureinrichtungen, etc.) wird daher vor Einführung des Prozesses empfohlen. | ||
* Sowohl die Anfrage, ob eine Veranstaltung anmeldepflichtig ist, als auch die eigentliche Anmeldung der Veranstaltung werden über das gleiche Online-Formular abgewickelt. Im ersteren Fall werden jedoch zahlreiche Detaildaten, die für die Beurteilung der Anmeldepflicht nicht notwendig sind, nicht abgefragt. In der Praxis wird die Anfrage bzgl. Anmeldepflicht wohl zumeist mündlich gestellt, um die ansonsten anfallenden Bundesgebühren zu sparen. | * Sowohl die Anfrage, ob eine Veranstaltung anmeldepflichtig ist, als auch die eigentliche Anmeldung der Veranstaltung werden über das gleiche Online-Formular abgewickelt. Im ersteren Fall werden jedoch zahlreiche Detaildaten, die für die Beurteilung der Anmeldepflicht nicht notwendig sind, nicht abgefragt. In der Praxis wird die Anfrage bzgl. Anmeldepflicht wohl zumeist mündlich gestellt, um die ansonsten anfallenden Bundesgebühren zu sparen. | ||
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|Diagramm1=Veranstaltungsanmeldung_Diagramm1.png | |Diagramm1=Veranstaltungsanmeldung_Diagramm1.png | ||
|Diagramm2=Antragsprüfung.png | |Diagramm2=Antragsprüfung.png | ||
+ | |Diagramm3=Öffentlichkeitsarbeit Diagramm1.png | ||
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{{Prozessablauf | {{Prozessablauf | ||
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|Nummer=2 | |Nummer=2 | ||
|Prozessschritt=Veranstaltungsanmeldung geht ein -> Anbringen prüfen | |Prozessschritt=Veranstaltungsanmeldung geht ein -> Anbringen prüfen | ||
− | |Erläuterung=Nach Eingang der Veranstaltungsmeldung wird das Anbringen auf sachliche Zuständigkeit sowie Vollständigkeit und formelle Richtigkeit überprüft (Prozess). | + | |Erläuterung=Nach Eingang der Veranstaltungsmeldung wird das Anbringen auf sachliche Zuständigkeit sowie Vollständigkeit und formelle Richtigkeit überprüft ([[Prozess:Sub_Anbringen_prüfen|Prozess: Anbringen prüfen]]). |
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{{Prozessablauf | {{Prozessablauf | ||
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|Erläuterung=Wenn Untersagungsgründe gem. § 7 Abs. (2) TVG vorliegen, hat die Behörde die Veranstaltung zu untersagen. Dies muss ohne Ermessenspielraum in folgenden Fällen geschehen: | |Erläuterung=Wenn Untersagungsgründe gem. § 7 Abs. (2) TVG vorliegen, hat die Behörde die Veranstaltung zu untersagen. Dies muss ohne Ermessenspielraum in folgenden Fällen geschehen: | ||
1. Die vollständige Anmeldung liegt der Behörde nicht rechtzeitig vor (bei über 300 erwarteten Teilnehmern spätestens vier Wochen, ansonsten zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn), wenn dadurch das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem TVG nicht hinreichend beurteilt werden kann | 1. Die vollständige Anmeldung liegt der Behörde nicht rechtzeitig vor (bei über 300 erwarteten Teilnehmern spätestens vier Wochen, ansonsten zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn), wenn dadurch das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem TVG nicht hinreichend beurteilt werden kann | ||
− | 2. Es werden allgemeine Grundsätze der geplanten Veranstaltung oder der Betriebsanlage gem. § 3 Abs. (1) und (2) TVG nicht eingehalten | + | |
+ | 2. Es werden allgemeine Grundsätze der geplanten Veranstaltung oder der Betriebsanlage gem. § 3 Abs. (1) und (2) TVG nicht eingehalten. | ||
+ | |||
3. Juristische Personen und Gesellschaften als Veranstalter haben ihren Sitz nicht innerhalb der EU, wie § 5 Abs. (3) lit. a) TVG verlangt. | 3. Juristische Personen und Gesellschaften als Veranstalter haben ihren Sitz nicht innerhalb der EU, wie § 5 Abs. (3) lit. a) TVG verlangt. | ||
+ | |||
4. Natürliche Personen und Geschäftsführer von juristischen Personen und Gesellschaften als Veranstalter gelten nicht als eigenberechtigt und verlässlich im Sinne des § 5 Abs. (2) und (3) lit. b) TVG. | 4. Natürliche Personen und Geschäftsführer von juristischen Personen und Gesellschaften als Veranstalter gelten nicht als eigenberechtigt und verlässlich im Sinne des § 5 Abs. (2) und (3) lit. b) TVG. | ||
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5. Die Veranstaltung wird nicht gem. § 6 Abs. (1) TVG (als einmalig, wiederkehrend innerhalb von 6 Monaten oder als ständige Veranstaltung) angemeldet. | 5. Die Veranstaltung wird nicht gem. § 6 Abs. (1) TVG (als einmalig, wiederkehrend innerhalb von 6 Monaten oder als ständige Veranstaltung) angemeldet. | ||
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6. Die Veranstaltung ist gem. § 19 Abs. (1) TVG verboten. | 6. Die Veranstaltung ist gem. § 19 Abs. (1) TVG verboten. | ||
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+ | 7. Eine Veranstaltung ist an einem Tag der Landes- oder Staatstrauer von der Landesregierung untersagt oder für einen Karfreitag unpassend. | ||
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{{Prozessablauf | {{Prozessablauf | ||
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|Nummer=7 | |Nummer=7 | ||
|Prozessschritt=Untersagungsbescheid erstellen -> Zustellung rechtzeitig möglich? | |Prozessschritt=Untersagungsbescheid erstellen -> Zustellung rechtzeitig möglich? | ||
− | |Erläuterung=Der Untersagungsbescheid (Vorlage) wird mit der entsprechenden Begründung erstellt. | + | |Erläuterung=Der Untersagungsbescheid (Vorlage) wird mit der entsprechenden Begründung erstellt. |
}} | }} | ||
{{Prozessablauf | {{Prozessablauf | ||
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|Nummer=8,2 | |Nummer=8,2 | ||
|Prozessschritt=Zustellung nicht rechtzeitig möglich -> nach § 23 ZustG dual zustellen | |Prozessschritt=Zustellung nicht rechtzeitig möglich -> nach § 23 ZustG dual zustellen | ||
− | |Erläuterung=Ist die nachweisliche Zustellung vier Tage vor Beginn der Veranstaltung auf normalem Wege nicht möglich, wird der Bescheid nach § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt. | + | |Erläuterung=Ist die nachweisliche Zustellung vier Tage vor Beginn der Veranstaltung auf normalem Wege nicht möglich, wird der Bescheid nach § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt. |
}} | }} | ||
{{Prozessablauf | {{Prozessablauf | ||
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|Prozessschritt=Auflagenbescheid erstellen -> Duale Zustellung UND Information veröffentlichen | |Prozessschritt=Auflagenbescheid erstellen -> Duale Zustellung UND Information veröffentlichen | ||
|Erläuterung=Wurden im Verfahren Auflagen oder Einschränkungen festgelegt, ist ein Auflagenbescheid (Vorlage) zu erstellen. Dabei kommen folgende Auflagen in Betracht: | |Erläuterung=Wurden im Verfahren Auflagen oder Einschränkungen festgelegt, ist ein Auflagenbescheid (Vorlage) zu erstellen. Dabei kommen folgende Auflagen in Betracht: | ||
− | + | * Auflagen zur Betriebsanlage | |
− | + | * Auflagen aufgrund hohen Gefährdungspotenzials | |
− | + | * Ordnerdienst nach § 18 Abs. (2) TVG | |
− | + | * Sicherheits- und rettungstechnisches Konzept | |
− | + | * Allgemeine Auflagen und Einschränkungen nach § 6 Abs. (4), § 7 Abs. (3) und § 8 TVG. | |
− | + | ||
}} | }} | ||
{{Prozessablauf | {{Prozessablauf | ||
Zeile 320: | Zeile 325: | ||
|Nummer=31 | |Nummer=31 | ||
|Prozessschritt=Information veröffentlichen -> ENDE | |Prozessschritt=Information veröffentlichen -> ENDE | ||
− | |Erläuterung=Die Veranstaltung wird im Zuge des Standardprozesses „Information veröffentlichen – p_oipd_öffentlichkeitsarbeit (Prozess) – in angemessener Weise der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Vorzugsweise wird dies zumindest im Veranstaltungskalender auf der Gemeinde-Website erfolgen, wenn die Veranstaltung dort noch nicht eingetragen ist. | + | |Erläuterung=Die Veranstaltung wird im Zuge des Standardprozesses „Information veröffentlichen – p_oipd_öffentlichkeitsarbeit ([[Prozess:Öffentlichkeitsarbeit]]) – in angemessener Weise der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Vorzugsweise wird dies zumindest im Veranstaltungskalender auf der Gemeinde-Website erfolgen, wenn die Veranstaltung dort noch nicht eingetragen ist. |
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